Gesetzeregelung

Geschwindigkeitsbegrenzungen und die entsprechenden Bussgeldsätze bei Überschreitung derselben sind grundsätzlich im Artikel 142 der StVO festgelegt. In einigen Fällen ist außerdem zusätzlich der Abzug von Führerscheinpunkten entsprechend den Bestimmungen des Art. 126 bis der StVO vorgesehen.

Die Richtlinien des Innenministers Prot. 300/A/10307/09/144/5/20/3 (Direttiva Maroni) vom 14/08/2009 und Prot. n. 300/A/5620/17/144/5/20/3 vom 21/07/2017 (Direttiva Minniti) enthält genaue anwendungsorientierte Hinweise zur Geschwindigkeitkontrolle durch Geschwindigkeitsmessgeräte zur Vorbeugung von Verkehrsunfällen.

Art. 4 der durch das Gesetz 168/02 ersetzten und abgeänderten Rechtsverordnung 121, 2002 , bestimmt u.a, dass solche Messgeräte sowohl auf den außerstädtischen Hauptstraßen als auch auf den außerstädtischen Nebenstraßen von der Strassenpolizei eingesetzt werden können.

Die Installation von Geschwindigkeitserkennungssystemen auf Nebenstraßen muss auf Abschnitten erfolgen, die vom Präfekten mit einem bestimmten Erlass bestimmt werden.

Die installierten Geschwindigkeitserkennungsgeräte wurden durch Ausführungsbeschlüsse des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr genehmigt.

  • Präfekturdekret Prot. n.0013838 vom 02/03/2017
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 1550 vom 07/03/2017 zur Genehmigung des Messgerätes  EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 4020 vom 21/06/2017 zur schätzung Genehmigung des Messgerätes  EnVES EVO MVD 1605
  • Verfügungen der Generaldirektion für Verkehrsicherheit, Prot. 183 vom 01/06/2020 zur schätzung Genehmigung des Messgerätes  EnVES EVO MVD 1605
  • Syntethische Übersichtstabelle des Art. 142 der StVO:  Bußgeldbeträge und weitere Strafmaßnahmen (Abzug von Führerscheinpunkten und Führerscheinentzug)

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